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Wohnungseigentümer kann als Handlungsstörer für zweckwidrige Nutzung des Nießbrauchers in Anspruch genommen werden; §§ 1004 Abs. 1, 1030 BGB; 14 Nr. 2, 15 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/13, 16.05.2014
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Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.

Die Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Spitzboden nicht zu Wohnzwecken dient, sieht es als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter an. Infolgedessen ist die Nutzung eines solchen Raums zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken nicht gestattet.

Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZWE 2011, 396, 397 mwN).

Dies ist nicht der Fall, wenn die Wohnanlage jedenfalls bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung erfährt, mit der eine erhöhte Aus- und Abnutzung verbunden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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