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Kommune haftet nicht für den Schaden, wenn ein tiefergelegtes Auto gegen eine überhöhte Bordsteinkante fährt; §§ 839 BGB; 9 Abs. 1, 59 StrG BW
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 550/13, 24.07.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 352/13, 06.03.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrsunfall Haftung Schadensersatz Schadenersatz Verkehrssicherungspflicht Stadt Kommune Gemeinde Behörde Körperschaft des öffentlichen rechts Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Auto Kfz Pkw tiefergelegt Tuning tieferlegen
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