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Kommune haftet nicht für den Schaden, wenn ein tiefergelegtes Auto gegen eine überhöhte Bordsteinkante fährt; §§ 839 BGB; 9 Abs. 1, 59 StrG BW
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 550/13, 24.07.2014
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Die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden nach § 59 StrG BW als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich (auch) bei Parkplätzen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist.

Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag.

Ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen von 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein "Überhangparken" ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll, liegt hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar und beherrschbar waren.

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch dann nicht, wenn ein überwiegendes Mitverschulden anzunehmen ist, so dass daneben der Haftungsanteil der Behörde zu vernachlässigen wäre. Dies ist der Fall, wenn der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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