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Nachbesserung einer unvollständigen Wohnungseigentümerliste in Berufungsinstanz eines Anfechtungsverfahrens gem. § 46 WEG möglich
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/10, 20.05.2011
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Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben des Namens und der Anschrift des Beklagten Angaben der beklagten Wohnungseigentümer müssen zwar nach § 44 Abs. 1 WEG nicht schon in der Klageschrift enthalten sein. Sie können vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgeholt werden. Geschieht dies aber nicht oder - wie hier - nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Begründung der WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/887 S. 36).

Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der beklagten Partei kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt, der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 333, 336). Dazu reicht es aus, wenn die beklagte Partei ihre ladungsfähige Anschrift im Berufungsrechtszug selbst angibt. Es ist nicht erforderlich, dass diese Angabe von der klagenden Partei in das Verfahren eingeführt wird oder sich diese die Angabe der beklagten Partei zueigen macht (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, WuM 2011, 317, 318 Rn. 12). Es genügt, wenn die von der beklagten Partei gemachten Angaben unstreitig werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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