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Verwalter muss Auskunft über aktuelle Eigentümerliste erteilen.
AG Rostock, AZ: 54 C 16/07, 23.05.2008
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Zu den Verwalterpflichten gemäß §§ 20, 27 WEG i.V.m. dem Verwaltervertrag (§ 666 BGB) gehört es, einzelnen Wohnungseigentümern auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, wer außer ihnen noch zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, wobei wiederum das Vorhalten und Aktualisieren dieser Eigentümerliste zum Aufgabenbereich eines Verwalters gehört. Eines darüber hinaus gehenden berechtigten Interesses bedarf es nicht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht vom 29.08.2006, ZMR 2007, 141).

Ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren setzt voraus, dass sich der Verwalter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes in Verzug befindet, § 280 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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