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Fristlose Kündigung psychisch kranker Mieter bei Störung des Hausfriedens; §§ 543, 546, 569 BGB
AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
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Auch einem psychisch kranken Mieter kann bei Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden.

Der Ausspruch einer fristlosen außerordentlichen Kündigung nach § 569 Abs. 1 S. 1 BGB ist an sich an keine Frist gebunden. Gleichwohl ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung nicht ohne Rechtsfolgen bleibt.

Bei den Kündigungstatbeständen, die an eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses anknüpfen (vgl. § 543 Abs. 1 BGB), hat der BGH bei einer überlangen Hinauszögerung der Kündigung den Schluss für gerechtfertigt erachtet, die Vertragsfortsetzung sei für den Kündigenden nicht unzumutbar. Für die vom Gesetzgeber normierten typisierten Fälle der Unzumutbarkeit (§ 543 Abs. 2 BGB) hat der BGH ausgesprochen, dass das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein kann (BGH NZM 2011, 32 Rdn. 5).

Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1) nunmehr nach der Kündigung aufgrund der stationären Behandlung medikamentös eingestellt wurde, so dass es seit seiner Rückkehr nicht mehr zu Vorfällen gekommen ist. Durch die wirksame Kündigung wurde das Mietverhältnis wirksam gekündigt. Es lebt bei einer positive Prognose nicht wieder auf (ebenso LG Heidelberg NZM 2011, 693 Rdn. 22).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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