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Treppenhandlauf trotz Unterschreitung der Mindestbreite zulässig; §§ 22, 46 WEG
LG Bremen, AZ: 4 S 245/12, 20.12.2013
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1. Der Vortrag, dass ein Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand präkludiert.

2. Das Anbringen eines Treppenhandlaufes ist auch dann zulässig, wenn die baurechtlich erforderliche Mindestbreite geringfügig unterschritten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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