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Der Einbau eines Treppenliftes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschlossen werden; Art. 3 Abs. 3 Satz 2, 14 GG; 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 5 WEG; Art 35 Abs. 5 BayBauO
BayObLG München, AZ: 2Z BR 161/03, 25.09.2003
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Zwar sind grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der Gesamtanlage an einer Beschlussfassung zu beteiligen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn sich der Gegenstand der Beschlussfassung bei einer Mehrhausanlage auf eine Angelegenheit beschränkt, die ausschließlich ein bestimmtes Gebäude betrifft.

Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten ist, darf es auch nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

Maßgeblich ist letzten Endes, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte liegt.

Der betroffene Wohnungseigentümer darf bei der Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen mit abstimmen.

Der Einbau des Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs.1 WEG).

Bei der Entscheidung über den Einbau eines Treppenliftes ist eine konkret-individuelle Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 2658; siehe auch LG Hamburg NZM 2001, 767/768). Konkret sind die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen.

Sind die übrigen Wohnungseigentümer finanziell abgesichert, weil der die bauliche Veränderung begehrende Wohnungseigentümer die Umbau- und Rückbaukosten einschließlich der Stellung einer Sicherheit übernommen hat und stellt der beabsichtigte Einbau auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Auf einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Duldung einer baulichen Veränderung, die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 22 Rn. 24), kommt es nicht mehr an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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