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Haftung des Baumfällers bei Verletzung eines Spaziergängers nach Besteigen eines im Wald gelagerten Holzstapels; §§ 823, 831, 253 BGB
LG Bonn, AZ: 4 O 102/13, 18.07.2014
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Derjenige, der eine allgemeine Gefahrenquelle eröffnet, ist für deren Sicherung verantwortlich.

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist allerdings nur dann erfüllt, wenn die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren.

In einem öffentlichen Waldgebiet ist zu berücksichtigen, das sogenannte Holzpolter ohne weiteres zugänglich sind und von Spaziergängern – insbesondere auch Kindern – nicht nur faktisch bestiegen werden können, sondern auch bestiegen werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Baumstämme generell so aufgeschichtet oder gesichert werden müssen, dass ein Wegrollen oder Verrutschen unter normalen Bedingungen ausgeschlossen ist.

Zu berücksichtigen ist jedoch ein Mitverschulden des Verunfallten, wenn er ersichtlich ohne vorangegangene optische Überprüfung der Standfestigkeit den Holzpolter bestieg. Musste er auch nicht damit rechnen, dass die Baumstämme ins Rollen kommen, so hat er sich selbst durch dieses Verhalten doch einer besonderen Verletzungsgefahr ausgesetzt. Sein Mitverschulden bewertet sich mit 50 %.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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