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Zur Nichtigkeit einer beschlossenen Jahresabrechnung bei mehreren Abrechnungsversionen, §§ 28, 46 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
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Die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 waren in mehreren Gerichtsverfahren von dem Amtsgericht für unwirksam erklärt worden. Bei einer erneuten Abstimmung muss dann zumindest eine datumsmäßige Bezeichnung der nun beschlossenen, später erstellten Versionen der Jahresabrechnungen erfolgen.

Es mag naheliegen, dass die neueste und zuletzt übersandte Version der jeweiligen Jahresabrechnung genehmigt werden sollte. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn den Wohnungseigentümern hätte es auch freigestanden, eine der vorherigen Versionen der Abrechnungen zu beschließen. Im Übrigen ist eine datumsmäßige Bezeichnung aber auch erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Eigentümer die gleiche Abrechnung als die neueste ansehen. Denn werden Abrechnungen wie vorliegend auf dem Postwege versandt, so ist es nicht ausgeschlossen, dass Schriftstücke beim Empfänger nicht ankommen und daher einzelne Eigentümer eine ältere Version für die aktuelle Abrechnung halten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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