Detailansicht Urteil
Mehrere Versionen einer Jahresabrechnung: Beschluss über die Abrechnung kann unbestimmt sein; § 28 WEG a.F.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/19, 25.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop Unbestimmtheit Nichtigkeit Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Vertreterversammlung in Corona-Pandemie führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen; § 23 Abs. 4 WEG
- Zu den Mindestangaben einer Jahresabrechnung - Mehrere Abrechnungen liegen den Eigentümern zur Beschlussfassung vor: Welche wurde beschlossen?
- Abgelehnter Umlaufbeschluss ist keine ordnungsgemäße Vorbefassung / Hausgeldklage des Verwalters ohne Beschlussfassung zulässig; § 27 WEG n.F.
- Die Beauftragung eines Sachverständigen erfordert keine Vergleichsangebote; §§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG a.F.
- WEG-Verwalter muss auch in der Corona-Pandemie eine Eigentümerversammlung einberufen; §§ 24 Abs. 3 WEG a.F.; 6 Abs. 1 COVMG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Wirtschaftsplan Teilungserklärung Veränderung Anfechtungsklage Sondereigentum Organisationsbeschluss Makler Tierhaltung Beirat Verwalter Abmahnung Verkehrsunfall Nachbarrecht Kurioses Eigenbedarfskündigung Wurzeln Garage Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Schimmel Mietminderung Abschleppen Jahresabrechnung Arzthaftung Eigentümerversammlung/ Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Protokoll Kündigung Beschluss Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!