Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mieter kann Unterlassungsanspruch gegen bauliche Maßnahmen des Vermieters als Besitzstörung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verfolgen; §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 105/14, 13.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Dem Mieter steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu, wenn ihn bauliche Maßnahmen des Vermieters in seinem Besitz stören. Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen.

2. Ob der Mieter materiell-rechtlich zur Duldung der Maßnahmen entweder im Rahmen der Instandhaltung gemäß § 555 a Abs. 1 BGB oder gemäß § 555 d Abs. 1 BGB im Rahmen der Modernisierung verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn sich danach eine Duldungspflicht ergäbe, handelte es sich dabei lediglich um sogenannte petitorische Einwendungen der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 863 BGB, die den Besitzschutzanspruch des Verfügungsklägers bereits grundsätzlich nicht entfallen lassen.

3. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung gehört zur Darlegungs- und Beweislast des Störers (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), hier also der Vermieterin und Veranlasserin der streitgegenständlichen Maßnahmen. Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung gehen dabei zu Lasten des Störers (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116 ).

4. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935 ff, 920 Abs. 2 ZPO ergibt sich bereits aus der Natur des beantragten Unterlassungsanspruchs, da eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers stets indiziert und eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baumassnahme Behinderung Besitzstörung einstweilige verfügung Rechtsanbwalt frank DOhrmann Mieter Vermieter mietvertrag Duldungstitel Duldungsanspruch Bottrop