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Keine einstweilige Verfügung des Mieters wegen Baulärm; §§ 535, 854, 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB, 935 ff ZPO
LG Berlin I, AZ: 63 S 239/14, 16.12.2014
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Das rein schuldrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gebietet die Gewährung und Aufrechterhaltung des vertragsmäßigen Zustands der Mietsache für die Dauer der Mietzeit (§ 535 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB).

Dieser Zustand kann z.B. während der Durchführung der Arbeiten durch eine Verschattung der Räume aufgrund des Gerüsts sowie Lärmbeeinträchtigungen und andere Unannehmlichkeiten durchaus beeinträchtigt sein, hieraus folgen für den Mieter jedoch ausschließlich mietrechtliche Gewährleistungsansprüche (§§ 536 ff. BGB).

Derartige Ansprüche können nicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gesichert werden (LG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2013 - 63 S 429/12 - MDR 2013, 643f; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 555 a Rn 8), zumal sich nicht jeder Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 BGB zugleich eine Besitzstörung i.S.v. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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