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Die Verjährung aus dem Wirtschaftplan nicht gezahlter Hausgelder beginnt mit der Jahresabrechnung erneut; §§ 199 BGB; 28 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
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KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
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OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Wirtschaftsplan Jahresabrechnung rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft
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Die Abrechnungsspitze ist nicht die Differenz der Jahresabrechnung abzgl. der tatsächlich in dem Wirtschaftsjahr geleisteten Zahlungen, sondern die Differenz der Jahresabrechnung zum Wirtschaftsplan, also der Soll-Zahlungen. Es kommt nur darauf an, welche Beträge laut Wirtschaftsplan fällig waren und nicht darauf, welche Beträge tatsächlich geleistet wurden.
Das Wiederaufleben der aus dem Wirtschaftsplan sich ergebenen Forderungen in der Jahresabrechnung mit der Folge des erneuten Beginns der Verjährung wurde vom BGH ebenfalls anders gesehen.