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Eigentümergemeinschaft kann Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen und in Prozessstandschaft geltend machen; §§ 1004 BGB;1 Abs. 5,10 Abs. 6, 27 Abs. 3 WEG; 16a NachbG-BE
KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
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Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer in Prozessstandschaft befugt; insoweit besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes.

Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten.

Bei der Duldung der streitgegenständlichen Maßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist.

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG bedarf der Verwalter bei Aktivprozessen der Legitimation der Wohnungseigentümer durch Beschluss (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24 und § 51 ZPO, Rn. 4).

Daran vermag auch die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG nichts zu ändern, weil dieser sich nicht mit der Vertretungsbefugnis des Verwalters befasst, sondern lediglich die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrifft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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