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Eigentümergemeinschaft kann Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen und in Prozessstandschaft geltend machen; §§ 1004 BGB;1 Abs. 5,10 Abs. 6, 27 Abs. 3 WEG; 16a NachbG-BE
KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Prozessführungsbefugnis verwalter Beschluss ermächtigung Aktivlegitimation Vollmacht Prozessvollmacht rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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