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Beschlussfassung über Anbringung einer Videoüberwachung muss den Datenschutz beachten; §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 22 WEG; 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenVO
KG Berlin, AZ: 24 W 309/01, 26.06.2002
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Eine Videoanlage, die es technisch ermöglicht, dass ein Wohnungseigentümer den Hauseingang über sein Fernsehgerät ständig beobachtet, Videoaufzeichnungen herstellt und auswertet, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner dar, die ebenso wie ihre Besucher der ständigen Überwachung ausgeliefert werden, auch wenn nicht die Klingel zu einer bestimmten Wohnung benutzt wird.

Damit folgt der Eigentümerbeschluss nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in § 6b, der mit Wirkung vom 23. Mai 2001 vor Erlass des Beschlusses des Landgerichts vom 1. Oktober 2001 eingeführt worden ist.

Die Möglichkeit der andauernden Beobachtung durch jeden Bewohner geht über das hinaus, was zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist, und beeinträchtigt die Persönlichkeitsrechte der sich im Eingangsbereich aufhaltenden Personen (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Dass und wie der Umstand der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle erkennbar gemacht wird (§ 6b Abs. 2 BDSG), legt der Eigentümerbeschluss nicht im Einzelnen fest. Schließlich regelt er auch nicht das erforderliche Löschen der Daten (§ 6b Abs. 5 BDSG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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