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Zur sofortigen Fälligkeit der Wohngeldzahlungen und Stundung bei fristgerechter Ratenzahlung; §§ 21 Abs. 3, 7, 28 Abs. 5 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 181/13, 20.02.2014
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Aus der Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 5 WEG i. V. m. § 21 Abs. 3 WEG folgt, das zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht nur die Festlegung der Höhe der Wohngeldbeträge, sondern auch des Leistungszeitpunktes gehört.

Des weiteren können die Wohnungseigentümer aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gemäß § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen. Eine Verfallklausel ordnet grundsätzlich die Fälligkeit der gesamten Hausgelder nach dem Wirtschaftsplan gleich zu Beginn des Jahres an, billigt den Wohnungseigentümern aber -regelmäßig monatliche- Teilzahlungen zu, solange sie nicht mit einer bestimmten Zahl von Teilzahlungen in Rückstand geraten.

Mit dieser Klausel ist eine Form der Stundungsabrede getroffen (juris-Kommentar, § 28 WEG, Rdnr. 82 f.; Riecke, WE 2002, 176 ; LG München, ZMR 2013, 136 f.), Beschlussfassungen mit diesem Inhalt widersprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, vielmehr wird dies vom Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer gedeckt.

Dies kann auch unter dem Vorbehalt erfolgen, dass im Falle der Veräußerung des Sondereigentums, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers oder der Einleitung der Zwangsverwaltung über dessen Immobilie die monatliche Zahlweise wieder auflebt, da ansonsten der Erwerber bzw. Insolvenz- oder Zwangsverwalter wegen der herrschenden Fälligkeitstheorie bis zum Inkrafttreten eines neuen Wirtschaftsplanes nicht zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet ist.
Die Entscheidung des LG Köln entsprichtd er Rechtsprechung des BGH. Wichtig ist bei einem Beschluss über die Vorfälligkeit aus dem Wirtschaftsplan einen Vorbehalt im Falle eines Eigentümerwechsels oder einer Insolveenz eines Eigentümers dahingehend mitzubeschließen, dass in diesen Fällen die monatlichen Zahlungen wieder aufleben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausgelder Wohngelder Zahlungen Verzug Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Wirtschaftsplan Bottrop