Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Schadensersatz nach vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung auch noch im Räumungsvergleich möglich; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 280 BGB
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Vermieter verstößt gegen Treu und Glauben und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt und dann den Wegfall der Nutzungsabsicht nicht mitteilt.

Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Wegfall des Bedarfsgrundes nur mitgeteilt werden muss, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist (WuM 2005, 782).

Haben die Parteien in einem Räumungsprozess aber einen Vergleich vereinbart, dass das zum 30.09.2010 gekündigte Mietverhältnis am 30.04.2011 bzw. bei vorheriger Ankündigung mit der Räumung enden sollte. Demnach bestand das Mietverhältnis auch nach dem 30.09.2010 weiter.

Demnach wäre die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Klägerin den Wegfall des Eigenbedarfs mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Ob Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses im Wege des gerichtlichen Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten hat, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH WuM 11, 634).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Mieter Vermieter Mietvertrag Mietrecht miete Prozessvergleich