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Schadenersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf auch nach Räumungsvergleich möglich; § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 343/10, 07.09.2011
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Ob Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses im Wege des Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten hat, kann letztlich nur vom Tatrichter im Wege der Auslegung des Räumungsvergleichs und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Hierbei ist entscheidend auf die Auslegung des von den Parteien vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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