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Werkunternehmer haftet für Verlust der auf die Baustelle gelieferten Materialen und Werkzeuge; § 644 BGB
OLG Saarbrücken, AZ: 1 U 49/14, 03.12.2014
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Der Auftraggeber kann gegen den Werkunternehmer einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Beschaffung der von dem Werkunternehmer gelieferten, dann aber gestohlenen Materialien aus §§ 677, 683, 670 BGB besitzen, denn die Neubestellung und Bezahlung der Materialien liegt im Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Auftragnehmers.

Die Gefahr der gelieferten und später gestohlenen Materialien geht nicht gemäß § 446 BGB auf den Auftragnehmer über, weil insoweit kein Kaufvertrag vorliegt.

Das Diebstahlsrisiko trifft nach der typischer Weise bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen gegebenen rechtlichen Risikoverteilung den Auftragnehmer, da dieser bis zur Abnahme des von ihm zu erstellenden Gewerks grundsätzlich die Gefahr für dessen Beschädigung oder Untergang trägt, und zwar nicht nur hinsichtlich des jeweiligen Zustandes des Gewerkes selbst, sondern auch für die zu dessen Erstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Hilfsmittel, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Diese Risikoverteilung wird der tatsächlichen, an einer Baustelle regelmäßig anzutreffenden Situation gerecht, wonach es der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers überlassen ist, in welchem Umfang er die von ihm verwandten Materialien und Hilfsmittel vor Zugriffen Dritter während der Bauausführung schützt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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