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Zur Auslegung einer Abschlußerklärung im Wettbewerbsrecht, §§ 133, 157 BGB
LG Duisburg, AZ: 23 O 38/02, 11.12.2002
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Duisburg ist erchtsfehlerhaft und wurde mittlerweile vom OLG Düsseldorf (20 W 94/02) aufgehoben, da eine unmißverständliche Abschlußerklärung im Verantwortungsbereich dessen liegt, der die Erklärung verfaßt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Unterlassungsgläubigers. Eine Nachfassfrist ist bei einer anwaltlich vertretenen Partei grds. nicht veranlaßt.
Verbundene Urteile
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OLG Düsseldorf, AZ: 20 W 94/02, 30.01.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abschlussschreiben Rechtsanwalt UWG
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