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Absichtserklärung als unzureichende wettbewerbsrechtliche Abschlußerklärung
OLG Düsseldorf, AZ: 20 W 94/02, 30.01.2003
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Bei der Formulierung einer Abschlusserklärung ist besondere Sorgfalt geboten, damit bei dem Empfänger keine Zweifel daran aufkommen, dass ihm hier tatsächlich eine Rechtsstellung verschafft werden soll, die auf Dauer gleiche Wirkungen hat wie ein Titel in der Hauptsache.

Unterlassungserklärung und Abschlusserklärung haben weiter gemeinsam, dass der Verfasser es in der Hand hat, klar zu sagen, was er will. Was als Inhalt einer Abschlusserklärung im Wege ihrer Auslegung ermittelbar ist, kann statt dessen auch unter Vermeidung von Auslegungsbedarf unmittelbar zum Gegenstand einer konkreten Formulierung gemacht werden.

Der Unterlassungsgläubiger braucht das Risiko eines späteren Fehlverständnisses der Erklärung nicht zu übernehmen.

Diesen Anforderungen genügt sie schon gar nicht, wenn im Einzelfalle eine sehr konkrete Aufforderung zum Rechtsverzicht in dem Abschlussschreiben enthalten war und darauf eine Reaktion erfolgt, die den Schluss nahe legt, man wolle sich doch gegenüber dieser Anforderung gewisse rechtliche Möglichkeiten offen halten (OLG Hamburg, NJWE-Wettbewerbsrecht 96, 64).

Die bloße Absichtserklärung, gegen eine einstweilige Verfügung keine Rechtsmittel einlegen zu wollen, läßt begründete Zwqeifel an der Ernstlichkeit der Abschlußerklärung aufkommen.

Eine Nachfasspflicht ist, wenn eine anwaltliche Antwort vorliegt, nur unter besonderen Umständen begründet. Sie besteht jedenfalls dann nicht, wenn aus der Sicht des Absenders des Abschlussschreibens der gegnerische Rechtsanwalt wohl überlegt und in Kenntnis aller maßgebenden Sachverhalte gehandelt hat.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht der einhelligen Rechtsauffassung und hat die vorinstanzliche Entscheidung des LG Duisburg (23 O 38/02) zurecht aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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