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Zur Kostenverteilung nach Erledigungserklärung im WEG-Verfahren, §§ 47 WEG, 91 ff ZPO
LG Essen, AZ: 9 T 130/02, 28.04.2003
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Haben die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Eigentümerversammlung einvernehmlich die weitere Vorgehensweise festgelegt und damit zu erkennen gegeben, daß sie bereit waren, ihre jeweiligen Einzelinteressen den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft unterzuordnen, ist es gerechtfertigt nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Zudem wird im Rahmen der Billigkeitserwägungen auch auf den Rechtsgedanken des § 98 ZPO abgestellt, wonach im Falle eines Vergleichs, der ebenfalls eine einvernehmliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben bedeutet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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