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Androhen eines Schufa-Eintrages durch Inkassounternehmen nach bereits bestrittener Forderung ist wettbwerbswidrig; §§ 3, 12 UWG
LG Darmstadt, AZ: 27 O 133/14, 16.10.2014
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Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig.

Hierbei ist es Sache des Inkassounternehmens, ein bereits erfolgtes Bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden einer “Letzten Mahnung” wird ein solches Bestreiten jedoch komplett ignoriert. Dem Adressaten der “Letzten Mahnung” wird kommuniziert, dass seine bereits erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich seien, weswegen der Anspruch einredefrei und fällig sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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