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Verwalterwahl erfordert mehrere Konkurrenzangebote; § 26 WEG
AG Hamburg-Altona, AZ: 303a C 22/13, 16.05.2014
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Ein Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung der neuen Verwalterin keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind und die vorliegenden zwei Konkurrenzangebote nicht bereits mit der Einladung an sämtliche Eigentümer versandt worden sind.

Die Anzahl der Alternativangebote können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl drei Angebote mehrere neuwahl ordnungsgemäße Beschlussfassung Verwaltung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop