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Straßenfest als nicht ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG
AG München, AZ: 481 C 14044/14, 31.10.2014
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Die Veranstaltung eines Festes auf einer Gemeinschaftsfläche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Beschlussanfechtungsklage ist gegeben, auch wenn der Beschluss bereits ausgeführt wurde; es besteht weiter, auch wenn die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen ist, die Frage der Gültigkeit aber für die Kostenbeteiligung von Bedeutung ist.

Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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