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Grenzen der Mitbewerberstellung i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG
LG Essen, AZ: 43 O 32/09, 25.02.2009
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Bei der Erstellung von Internetpräsenzen und dem dazu gehörigen Hosting von Seiten handelt es sich regelmäßig um die Schaffung einer webbasierten umfassenden Unternehmensdarstellung, ggfls. verbunden mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und / oder des Warenbezuges sowie der Kommunikation mit dem Unternehmen. Das Web-Hosting dient der Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzung, Hingegen handelt es sich bei der Schaltung von Werbeanzeigen auf einer Drittseite - sei es in Form von Anzeigen auf Stadtplänen, sei es in Form von Eintragungen in einem Branchenbuch - um bloße Hinweise auf die Existenz und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens verbunden mit den erforderlichen Kontaktdaten, nicht aber um eine komplette Unternehmensdarstellung und erst recht nicht um die Schaffung einer Einkaufs- oder Dienstleistungsplattform.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich sowohl bei den Leistungen der Antragsgegnerin als auch denjenigen der Antragstellerin um Werbung im weitesten Sinne handelt, da die jeweils konkret von den Parteien erbrachten Leistungen in ihrer Anwendungsbreite, den sich daraus ergebenden Möglichkeiten und ihrem Wirkungsgrad sich in einem solchen Umfang unterscheiden, dass niemand auf die Idee kommen würde, die Leistung der einen Seite durch die der anderen Seite zu ersetzen.
Die Entscheidung des LG Essen sieht die Voraussertzungen für die Stellug eines Mitbewerbers zu eng. Obwohl die Kammer zutreffend feststellt, dass beide Parteien Werbung im weitesten Sinne vertreiben, verneint sie ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom OLG Hamm ( Urteil v. 10.06.2010 Az. I-4 U 38/10 ) aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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