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Hausverbot eines Wohnungseigentümers auf einer Eigentümerversammlung als ultima ratio
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 110/13, 01.12.2014
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Für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht auch dann ein rechtsschutzbedürfnis, wenn er nicht zugleich mit einem Verpflichtungsantrag hinsichtlich der begehrten Maßnahme verbunden ist.

Die Versammlungsteilnahme ist eines der zentralen Rechte der Wohnungseigentümer und ihr Ausschluss kann erhebliche Auswirkungen auf Beschlussergebnisse
haben, weil ihnen dadurch verwehrt wird, auf die Meinungsbildung der Gemeinschaft
einwirken, sind an einen Versammlungsausschluss (Hausverbot) besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insofern kann ein solcher nur dann in Betracht kommen, wenn davon auszugehen ist, dass die Erbbauberechtigten die Versammlung erheblich stören und behindern.

Der unberechtigte Ausschluss aus der Eigentümerversammlung führt zur Aufhebung
des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob es auch ohne ihre Stimmen zu
dem Beschlussergebnis gekommen wäre.

Der Aufhebung steht mithin nicht entgegen, dass die Stimmen vor Versammlungsbeginn noch auf einen anderen Eigentümer übertragen wurden. Das ergibt sich daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ausgeschlossene Eigentümer im Falle einer Teilnahme bei Diskussion über die Tagesordnungspunkte auf die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der übrigen Eigentümer hätten Einfluss nehmen können und es insgesamt zu einem
ganz anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre.

Dass Einzelheiten zu den etwaig bestehenden Ansprüchen nicht vorgetragen
sind, steht dem nicht entgegen. Der Beschlussvorschlag bezweckt gerade
die Prüfung von Ansprüchen, wozu die Klärung des Sachverhalts und anschließende
rechtliche Beurteilung gehört. Dem Kläger kann insofern nicht zugemutet werden, schon jetzt vollständig zu allen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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