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Fehlender Vollmachtsnachweis in einer Eigentümerversammlung führt zum Stimmrechtsausschluß
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 104/11, 28.12.2012
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Schreibt die Teilungserklärung vor, "dass es Wohnungseigentümern gestattet ist, sich in der Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten zu lassen, wenn die Vollmacht durch eine Urkunde nachgewiesen ist, und zwar bei der Vertretung durch einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter in (privater) Schriftform, sonst in öffentlich beglaubigter Form; die Urkunde verbleibt bei den Akten des Venwalters", so führt ein Verstoß gegen die Vollmachtvorlage bei Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis zur Unwirksamkeit der Beschlüsse.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
Das LG Frankfurt/Main (2-13 S 35/13) hat die Entscheidung im Ergebnis zwar bestätigt, jedoch mit einer anderen Begründung. Nach Auffassung des LG Frankfurt/Main ist der geforderte Vollmachtsnachweis in der Teilungserklärung für die Gültigkeit einer Stimmrechtsabgabe auf einer Eigentümerversammlung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlussfassung.

Die Weigerung des Verwalters einem Eigentümer Einsicht in die Vollmachten zu gewähren führt aber zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

Darüber hinaus kann ein Eigentümer bei nicht vorgelegter und nachgewiesener Vollmacht die Ausübung der in Vertretung erfolgten Stimmrechte nach § 174 BGB analog zurückweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vollmachtsnachweis Urkunde Eigentümerversammlung Verwalter Prüfung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung