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Vollmachtsnachweis keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlussfassung/ Wohnungseigentümer hat auf der Versammlung jederzeit Einsichtsrecht in die Vollmachten
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/13, 08.04.2015
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Ist ein gerichtlich zu schließender Vergleich - der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war - zwischenzeitlich rechtswirksam und bestandskräftig geworden ist, lässt dieser Umstand das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen.

Denn auch nach einem wirksamen Vergleichsschluss besteht ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung des Vergleichs fort, weil zumindest im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer Folgenbeseitigungsansprüche in Betracht kommen.

Die Erteilung der Vollmacht für die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung bedarf grundsätzlich gem. § 167 Abs. 2 BGB keiner Form.

Ist in der Teilungserklärung eine Schriftform für die Erteilung der Vollmacht oder für die Vollmachtsurkunde vereinbart, hat deren Mangel in der Regel als bloßes
Nachweiserfordernis nicht nach § 125 S. 2 BGB die Unwirksamkeit der erteilten
Vollmacht zur Folge.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbart ist, dass die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nur dann wirksam sein soll, wenn dieser eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen kann.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
Um einen derartigen Fall handelt es sich jedoch nicht, Wenn die Teilungserklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Vollmacht durch eine Urkunde „nachzuweisen" ist, dieses spricht bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung der Teilungserklärung dafür, dass es sich insoweit lediglich um einen Nachweis der Vollmacht, nicht jedoch um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt.

Eine Beschlussfassung ist fehlerhaft, wenn einem Eigentümer eine Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde.

Nicht nur der Versammlungsleiter, sondern jeder Versammlungsteilnehmer zu jeder Zeit das Recht hat, Einsicht in die Originalvollmachten zu nehmen (vgl. OLG München NZM 2008, 92; Bärmann/Merle § 25 Rn 77; Jennißen/Elzer § 25 Rn 52b; Niedenführ/Kümmel § 24 Rn. 43).

Zudem ist einhenachlliger Ansicht § 174 BGB auf die Vertretung bei der Stimmabgabe zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Bärmann/Merle § 25 Rn 76;
Niedenführ/Kümmel § 25 Rn 16; jeweils m. w. N.; LG Landau ZWE 2014,136).

Da die Stimmabgabe nicht nur gegenüber dem Versammlungsleiter, sondern auch gegenüber den übrigen Miteigentümern erfolgt, besteht auch für diese die
Möglichkeit, die Stimmabgabe mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde
zurückzuweisen (vgl. Bärmann/Merle aaO; LG Landau aaO).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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