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Weisungsrecht des Arbeitsgebers wird nicht durch die betriebliche Übung eingeschränkt
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 444/99, 07.12.2000
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Der Arbeitnehmer hat die tägliche Arbeit am Betriebshof aufzunehmen und zu beenden. Nach § 15 Abs. 1 BMT-G II beginnt und endet die Arbeitszeit an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird nicht durch den BMT-G II hinsichtlich der Festlegung von Zeit und Ort der Arbeitsleistung eingeschränkt. Das Bestehen einer betrieblichen Regelung hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg, kann kein Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Willen des Arbeitgebers begründen, diese Regelung künftig konstant beizubehalten. Allein aus betrieblicher Übung ergibt sich kein Anspruch die tägliche Arbeit wie gewohnt aufnehmen und beenden zu dürfen und insoweit darauf zu vertrauen, dass der Arbeitgeber auf die Ausübung seines Weisungsrechts künftig verzichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Zeliha Ülger
Keywords: Weisungsrecht, Direktionsrecht, Betriebliche Regelung, Kündigung, Arbeitsleistung, Ort, Zeit, Arbeitsvertrag