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Kein Parteiwechsel bei einer gegen den WEG-Verband gerichteten Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz; §§ 46 WEG; 522 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 164/14, 14.04.2015
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Will ein Wohnungseigentümer seinen gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage in der Berufung nunmehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer weiterführen, handelt es sich um einen gewillkürten Parteiwechsel.

Dieses führt indes zur Unzulässigkeit der Berufung führen, da ein Parteiwechsel in zweiter Instanz - der wie eine Klageänderung zu behandeln ist - eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH NJW 1994, 3358).

An einer solchen fehlt es indes, wenn die Kläger nunmehr nicht mehr den Verband, sondern die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wollten.

Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung ist, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt wird und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ANfechtungsklage Partei übrigen Wohnungseigentümer Beklagter Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottorp