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Eigentümergemeinschaft darf wesentliche Vertragsgestaltungen nicht auf einen Dritten deligieren; §§ 21 WEG, 164 BGB
LG Koblenz, AZ: 2 S 72/13, 21.07.2014
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Der Abschluss eines Hausmeistervertrages kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf den Verwalter bzw. sonstige Dritte wie z.B. den Beirat übertragen werden.

Die Delegierung der Vertragsunterzeichnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte den Wohnungseigentümern bekannt waren und vom Ermächtigungsbeschluss mit umfasst sind.

Hierzu zählen mindestens die Laufzeit des Vertrages, die Aufgaben des Hausmeisters und seine Vergütung. Dies deshalb, weil der Abschluss eines langfristigen Hausmeistervertrags mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden ist und diese die Kontrolle darüber behalten müssen, ob der Verwalter sich bei der Auswahl des Hausmeisterunternehmens von wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen, ob er insbesondere Vergleichsangebote mehrerer Unternehmen eingeholt hat (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, 16 Wx 184/04).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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