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Wesentliche Entscheidungen müssen von der Eigentümerversammlung vorgegeben werden und dürfen nicht in das Ermessen des Verwalters oder des Verwaltungsbeirates gestellt werden; §§ 21, 27, 29 WEG
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 520/10, 20.12.2011
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Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann geeignet einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, wenn mit der Rüge zugleich dargetan wird, was bei einer ausreichenden Gewährung des rechtli­ chen Gehörs vorgetragen worden wäre und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser Vortrag für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.10.2003 = ZMR 2004, 699 = NJW-RR 2004,1310 = NZM 2005,185) entspricht ein Beschluss, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beirat für die Beratung in der bzw. jeder Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemein­schaft zu beauftragen (so Ziff. 2 lit.c des Verwaltervertrages), regelmäßig nicht ordnungs­gemäßer Verwaltung.

Der Verwaltungsbeirat ist nach der Konzeption des Gesetzes in erster Linie ein Kontrollorgan. Befugnisse der Eigentümerversammlung können ihm durch Beschluss daher allenfalls in sehr engen Grenzen übertragen werden, wobei die wesentlichen sachlichen Entscheidungskriterien durch die Eigentümerversammlung vorgegeben werden müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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