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Offenes Treuhandkonto für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; §§ 21 Abs. 3, Abs. 8, 27 Abs. 5 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 46/14, 14.07.2014
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Nach § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.

Solange die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anerkannt war, war die Führung eines offenen Treuhandkontos notwendig, aber auch ausreichend.

Nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG ist die Einrichtung eines eigenen Kontos, das am wirksamsten gegen den Zugriff der Gläubiger des Verwalters geschützt ist, möglich.

Nur die Wahl dieser am stärksten gesicherten Anlageform genügt dann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem Trennungsprinzip und damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Da die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung eine Umstellung auf Konten der Gemeinschaft gebieten, kann das Gericht die gebotene Maßnahme gemäß § 21 Abs. 8 WEG anordnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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