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Zur Duldungspflicht von Kirchenglockengeläut; § 22 Abs. 1 BImSchG; Art 3, 4 Abs. 2 GG
BVerwG Leipzig, AZ: 7 B 38. 12, 19.02.2013
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Einem Nachbarn steht ein Unterlassungsanspruch gegen Glockengeläut nur nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 BImSchG an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt damit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV und der von Art. 4 Abs. 2 GG geschützten freien Religionsausübung eine Grenze.

Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz - hingenommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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