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Zur Betriebskostenabrechnung eines Wohnungseigentümers gegenüber seinem Mieter, § 556 BGB
AG Berlin-Mitte, AZ: 14 C 496/13, 14.10.2014
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Entsprechen die Miteigentumsanteile den Wohnflächen, kann eine nach Quadratmetern abzurechnende Mietwohnung auch die Miteigentumsanteile ausweisen, sofern dem Mieter der Verteilerschlüssel bekannt ist.

Zwar betrifft die Abweichung des Verteilungsmaßstabes (hier: Miteigentumsanteile statt qm) vom Mietvertrag grundsätzlich nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung, da hier jedoch in der als Nebenkostenabrechnung der Mieterin übersandten Hausgeldabrechnung der Verteilungsschlüssel ohne Kenntnis der Teilungsanordnung nicht nachvollziehbar und von der Vermieterin auch nicht erläutert worden ist, fehlt es vorliegend an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der Abrechnung insgesamt.

Eine Hausgeldabrechnung kann nur dann der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Absatz 3 BGB zu Grunde gelegt werden, wenn sie - bereinigt um die nicht umlagefähigen Kosten - Angaben zum Miteigentumsanteil des Vermieters enthält, welcher der Wohn- / Nutzfläche entspricht.
Die Frage, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung seinem Mieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erteilt hat, wenn er diesem die nach Miteigentumsanteilen umgelegte Jahresabrechnung vorlegt, obwohl der Mietvertrag eine Kostenverteilung nach Quadratmetern ausweist, ist noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Umlageschlüssel Verteilerschlüssel rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop