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Zur Zulässigkeit von getrennten Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit Mehrhausanlagen; § 21 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 12/14, 17.04.2015
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Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude oder Gebäudekomplexe ist.

Ist der Zweck der den Wirtschaftsplan ergänzenden Sonderumlage, nämlich die Schaffung einer einheitlichen, nach Miteigentumsanteilen aufgebrachten Instandhaltungsrücklage für alle Wohngebäude, von der Gemeinschaftsordnung nicht gedeckt, ist ein dahingehender Beschluss nichtig.

Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen gemäß § 10 Abs. 7 Satz 3 WEG zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.

Es ist anerkannt, dass einzelnen Gruppen von Sondereigentümern auch dann die alleinige Kostentragungspflicht hinsichtlich bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt werden kann, wenn die Verwaltung allen Sondereigentümern obliegt (vgl. BGH; Az.: V ZR 9/12).

Ein Beschluss, der eine zulässigerweise im Beschlusswege erfolgte Änderung der Gemeinschaftsordnung erneut ändern oder wieder aufheben soll, muss mit der nach der Öffnungsklausel erforderlichen Mehrheit gefasst werden.

Sieht die Gemeinschaftsordnung getrennte Instandhaltungsrücklagen vor, entbehrt die den Beklagten auferlegte Zahlungspflicht der erforderlichen Grundlage, da eine ergänzende Auslegung des Beschlusses, die dazu führte, dass zugleich die Gemeinschaftsordnung geändert worden ist, nicht in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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