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zulässige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 87/02, 05.02.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Telefonwerbung Telefon Kaltaquise UWG § 7 Wettbewerbsverhältnis Rechtsmissbrauch Mitbewerber Aktivlegitimation mutmaßliches Einverständnis mutmaßliche Einwilligung UWG bestehende Geschäftsverbindung Freiberufler Gewerbetreibender Markt Dienstleistungen Abnehmerkreis konkret konkretes Gewerbetreibende Gewerbetreibender B2B Unternehmen Datenabgleich Datenüberprüfung Adressüberprüfung Überprüfung Datenbestand unzulässige unzulässig zulässig
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Der BGH verkennt, dass der Zweck des Anrufes auch die Frage nach einem kostenpflichtigen Zusatzeintrag war. Das Interesse der angerufene Teilnehmer an einem telefonischen Datenabgleich wird von BGH verkannt. Denn auch der Datenabgleich führt zu einer Störung in dem angerufenen Unternehmen, welcher durch die anschließende Werbeanfrage noch verstärkt wird.
Allein die Tatsache, dass die "Gelben Seiten" nur einmal jährlich herausgegeben werden, rechtfertigt den Werbeanruf ebenfalls nicht. Der BGH verkennt, dass von der Telekom/DeTeMedien neben den Gelben Seiten auch noch "Örtliche" und "Das Telefonbuch" herausgegeben werden.
Welches besondere Interesse ein Gewerbetreibender gerade an einer kostenpflichtigen Werbung in den Gelben Seiten haben soll, begründet der BGH ebenfalls nicht. Allein der Hinweis auf den Bekanntheitsgrad rechtfertigt diese Auffassung nicht. Das Intersse an einer kostenpflichtigen Veröffentlichung dürfte auch stark von der jeweils zu bewerbenden Branche abhängen.
Darüber hinaus bleibt der fade Beigeschmack, dass ein Unternehmen, welches entsprechende Größe und einen entsprechenden Bekanntheitdgrad besitzt, gegenüber anderen Marktteilnehmern vom BGH bevorzugt wird.
Auch das Argument der herausragenden "Alleinstellung" der Telekom/DeTeMedien dürfte angesichts und der Tatsache, dass die Telekom seit dem Wegfall der Monopolstellung verpflichtet ist, Konkurrenzunternehmen die eigenen Teilnehmerdaten entgeltlich zu überlassen, ins Leere gehen.
Die Entscheidung des BGH wird daher angesichts der neueren BGH-Rechtsprechung ( vgl. BGH Urt. v. 20.09.2007 - I ZR 88/05 ) die große Ausnahme bleiben.