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Kein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung wegen zuviel gezahlter Wohngeldvorschüsse; §§ 28 WEG; 812 BGB
LG München I, AZ: 1 S 11673/13, 09.08.2013
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Ein Wohnungseigentümer kann eine Wohngeldüberzahlung aufgrund des Vorrangs des Innenausgleichs über die Jahresabrechnung nicht gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückfordern.

Eine Rückerstattung von Wohngeld ist nur möglich, wenn und soweit eine Jahresabrechnung ein entsprechendes Guthaben ausweist (OLG Köln ZMR 2007, 642).

Wurden die den jeweiligen Wirtschaftsplan ergänzenden Sonderumlagebeschlüsse für unwirksam erklärt, ist insoweit ein Rechtsgrund für die Zahlungen entfallen.

Im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers und der Wohnungseigentümergemeinschaft werden die noch offenen Ansprüche eines Wirtschaftsjahres abschließend durch die Einzelabrechnung geregelt. Soweit Wohngeld ohne entsprechenden Beschluss geleistet wurde, fließen die entsprechenden Einnahmen in die Ermittlung der Abrechnungsspitze ein. Ein entsprechendes Guthaben kann dann ggfs. vom Wohnungseigentümer herausverlangt werden.

Auch wenn die vom Veräußerer geleisteten Beitragsvorschüsse den Abrechnungsbetrag übersteigen, kann er daher das Abrechnungsguthaben nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund rechtsgrundloser Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB herausverlangen.

Der Ausgleich der Ansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber des Wohnungseigentums erfolgt vielmehr im Innenverhältnis zwischen diesen nach Maßgabe der im Kaufvertrag getroffenen Regelungen.

Der Vorrang des Innenausgleichs führt nicht dazu, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Gelder verbleiben, welche rechtsgrundlos gezahlt werden. Der Ausgleich kann und muss insoweit jeweils über die Jahresabrechnungen erfolgen. Eine Auswirkung hat dies allenfalls darauf, ob entsprechende Guthaben oder Nachzahlungen auf den Veräußerer oder Erwerber entfallen.
Die Entscheidung des LG München zeigt noch einmal auf, wie wichtig es im Rahmen der Veräußerung von Wohneigentum ist, im notariellen Kaufvertrag eine Regelung über den Ausgleich der Abrechnungsspitze zu vereinbaren, insbesondere, wenn aufgrund eines laufenden Anfechtungsverfahrens mit einer Aufhebung eines Wirtschaftsplans oder einer Sonderumlage zu rechnen ist.

Denn die Abrechnungsspitze kommt bei einer Gutschrift dem Erwerber zugute. Der Alteigentümer hat keine Möglichkeit, die Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen und der Erwerber ist nicht verpflichtet, ohne entsprechende Vereinbarung eine Rückerstattung zuviel gezahlter Hausgelder an den veräußerer weiterzuleiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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