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Ein Überholender haftet auch dann für den Schaden des Vorausfahrenden, wenn dieser seine Blinker nicht nutzt. §§ 7, 17 StVG
LG Mainz, AZ: 3 S 129/14, 21.07.2015
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Die Teilung zu 50% ergibt sich aus der so genannten Halterhaftung gem. §7 und §17 StVG. Demnach haftet der Halter eine Kraftfahrzeuges unabhängig von seinem Verschulden - also auch wenn er nichts für den Unfall kann.
Hier hat der hinter einem Müllfahrzeug wartende Fahrer das zwischen ihm und dem Müllfahrzeug haltende Auto überholt, unwissend, dass dieses auch ausscheren wollte. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß. Da beide Fahrer ihre Pflicht aus §6 StVO verletzt haben, nämlich beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, müssen beide zu 50% haften.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Auto, Überholen, Blinker, Unfall, Haftung, Autounfall