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Angebrachte Überwachungskameras verletzen den Nachbarn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
AG Lemgo, AZ: 19 C 302/14, 24.02.2015
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
Diesem Recht steht das Interesse und die - grundsätzlich bestehende - Befugnis des Grundstückseigentümers entgegen, dieses mit Videokameras zu überwachen.
Dabei muss er aber sicherstellen, dass weder fremde Grundstücke, noch dessen Wohn- und Schlafräume bzw. deren Eingangsbereich erfasst wird.
Es kommt zuletzt nicht darauf an, dass tatsächlich Aufnahmen der entsprechenden Bereiche getätigt wurden. Vielmehr genügt schon eine Ausrichtung der Kameras, die dafür sorgt, dass der Betreffende eine Überwachung befürchten darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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