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Unfall unter Alkoholeinfluss, Regress der Versicherung?
AG Siegen, AZ: 14 C 2166-12, 30.11.2012
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Gemäß Ziffer D.3.1 AKB 2008 ist der Versicherer berechtigt, entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig verletzt.
Eine solche Verletzung kann gem. D.2.1 dann vorliegen, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Grob fahrlässig handelt dabei jedenfalls, wer in fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Autounfall, Alkohol, Trunkenfahrt, Versicherung, Regress