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Haftung des Hauseigentümers für Schäden nach Dachlawine, § 823 BGB
AG Münster (Westf.), AZ: 48 C 4303/11, 14.11.2012
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Eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Abgehen von Dachlawinen besteht nur unter besonderen Umständen; so kann es darauf ankommen, ob eine Gegend als schneereich oder -arm gilt und ob Schneeauffanggitter ortsüblich oder durch Landesbauordnung bzw. Ortssatzung vorgeschrieben sind.
Eine Schutzpflicht kann sich u.a. daraus ergeben, dass eine besondere Wetterlage zu einem vermehrten Schneeabgang geführt hat der infolge von Tauwetter bereits vermehrt zu Unfällen mit Dachlawinen geführt hat.
Neben einer Räumung des Daches, die unweigerlich mit hohen Kosten verbunden ist, kann auch schon das Aufstellen von Warntafeln genügen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Unfall, Auto, Dach, Schnee, Dachlawine, Winter