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Zur Ankündigung der Beschlussfassungen in einer Einladung zur Eigentümerversammlung; § 23 Abs. 2 WEG
AG Aachen, AZ: 118 C 7/14, 04.06.2014
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Der Gegenstand der beabsichtigen Beschlussfassung ist derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung gegeben wird, ob ihre Teilnahme veranlasst ist. Maßgeblich ist das auch von der Bedeutung des Beratungsgegenstandes abhängige berechtigte Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer.

Dem Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden. Eine solche genügt insbesondere dann, wenn sie den Wohnungseigentümern auf Grund einer früheren Beschlussfassung durch eine Vorkorrespondenz oder ein Gerichtsverfahren bekannt worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Einladung Ankündigung Beschlüsse Wohnungseigentümerversammlung Bottrop Rechtsanwalt Frank Dohrmann Anfechtungsklage