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Zur Befangenheit eines Richters wegen privater Facebook-Einträge; §§ 24, 338 Nr. 3 StPO
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 482/15, 12.01.2016
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Ein Richter ist wegen Befangenheit abzulehnen, wenn der Inhalt einer öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beschriebene Facebook-Seite einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden enthält und deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse betrifft.

Dies ist der Fall wenn der Facebook-Eintrag ein Foto des Richters im T-Shirt zeigt, welches mit: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" bedruckt ist und sich im Kommentarbereich ein Eintrag des Vorsitzenden befindet, der wie folgt lautete: "Das ist mein "Wenn du raus kommst, bin ich in Rente"-Blick und dieser Eintrag von einem Benutzer mit den Worten wurde: "… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer!" kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, "geliked" wurde.

Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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