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"Werdender Wohnungseigentümer" erst ab Besitz der Wohnung; § 16 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 80/15, 11.12.2015
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Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben.
Die Entscheidung des BGH hat bei einer neu gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaft vor allem ihre Auswirkung auf die Frage, wer mit den Hausgeldern zu belasten ist und wer klage- und anfechtungsbefugt ist. Auflassungsvormerkung und gleichzeitige Besitzübergabe ist nach Auffassung des BGH nunmehr Voraussetzung für die Stellung als "werdender Wohnungseigentümer", der die gleichen Rechte und Pflichten besitzt wie ein im grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Anfechtungsklage Aktivlegitimation Bottrop