Detailansicht Urteil
Duldung der Beseitigung einer baulichen Veränderung im Wege der Prozessstandschaft; § 21 Abs. 4 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Beseitigungsanspruch Duldungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozeßstandschaft
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
- Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen sind gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter zu richten; § 44 WEG
- Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?
- Beschlussanfechtungsklage gegen falsche Partei gerichtet: Klageabweisung oder Rubrumsberichtigung? - § 45 Satz 1 WEG
- Zur Kostenerstattung nach Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen falsche Partei; §§ 44 WEG; 269 Abs. 3 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Gegenabmahnung Treppenlift Beirat Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Protokoll Eigentümerversammlung Veränderung Anfechtungsklage Telefonwerbung Mietminderung Wohnungseigentümer Kurioses Schimmel Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Abmahnung Jahresabrechnung Teilungserklärung Garage Nachbarrecht Arzthaftung Miete Wurzeln Verwalter Tierhaltung Kündigung Beschluss Nutzungsentschädigung Abschleppen Makler Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!