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Zwangsverwalter muss auch für leerstehende Wohnung Hausgelder bezahlen; §§ 21 Abs. 7 WEG; 148 Abs. 2, 152 Abs. 1 ZVG
LG Lüneburg, AZ: 9 S 77/14, 03.02.2015
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1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, zunächst Rücklagen für anfallende Kosten und öffentliche Lasten bilden zu müssen.

2. Unbedenklich ist eine beschlossene Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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