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Zur Aktivlegitimation eines Vermieters beim Tode des Ehegatten / Bei Personenmehrheit auf Mieterseite müssen grds. alle unterschreiben; §§ 164, 177 Abs. 1, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB
LG Stuttgart, AZ: 10 S 112/15, 11.12.2015
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1. Verstirbt auf Vermieterseite ein Ehegatte, wird der andere Ehegatte nicht automatisch alleiniger Vermieter des Mietverhältnisses, da § 1931 BGB auch die Erben erster Ordnung bedacht hat. Insoweit ist zum Nachweis der Aktivlegitimation ein Erbschein erforderlich.

2. Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite kommt es beim schriftlichen Mietertrag grundsätzlich darauf an, wer im Kopf der Vertragsurkunde als Mieter aufgeführt ist und wer den Vertrag unterzeichnet hat.

3. Für die Annahme einer Vertretungssituation bestehe nur dann eine Vermutung, wenn eine typische Vertretungssituation vorliege, wenn etwa ein Ehegatte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schriftform Ehegatten Unterzeichnung Mietvertrag Mieter Tod einer Partei Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop