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Balkone sind Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 1, 2, 16 Abs. 2 WEG
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
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AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostentragungspflicht Instandsetzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
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